Satzung

Vereinssatzung der Freien Wählerliste Bad Salzschlirf e. V.

Inhalt der Satzung:
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§2 Zweck der FWL
§3 Gemeinnützigkeit
§4 Mitgliedschaft
§5 Beiträge
§6 Ende der Mitgliedschaft
§7 Organe
§8 Mitgliederversammlung und ihre Zuständigkeit
§9 Geschäftsgang der Mitgliederversammlung
§10 Der Vorstand
§11 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung
§12 Salvatorische Klausel


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Freie Wählerliste Bad Salzschlirf“ mit der Abkürzung „FWL“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „Freie Wählerliste Bad Salzschlirf e.V.“ mit der Abkürzung „FWL“.

(2) Der Sitz der FWL ist in 36364 Bad Salzschlirf.

(3) Als Geschäftsjahr gilt der Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.

§ 2 Zweck der FWL

(1) Die Freie Wählerliste Bad Salzschlirf steht auf dem Boden des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Landes Hessens.

(2) Die FWL bezweckt, in der Gemeinde Bad Salzschlirf eine parteipolitisch ungebundene, ausschließlich sachbezogene und im Interesse der Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Bad Salzschlirf liegende kommunalpolitische Tätigkeit zu entfalten.

(3) Die FWL nimmt an den Gemeinde- und - falls Ortsbeiräte bestehen - an den Ortsbeiratswahlen teil. Sie stellt hierfür eine eigene Kandidatenliste auf. Sie kann sich auf überkommunaler Ebene mit anderen Wählergemeinschaften im Verband der Freien Wählergemeinschaften zusammenschließen und Kandidatinnen und Kandidaten für eine übergeordnete Wahl stellen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen werden, die seinen Zweck und seine Ziele unterstützen, sowie das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Die Mitgliedschaft im Verein wird erworben durch einem schriftlichen Aufnahmeantrag gegenüber dem Vorstand und bedarf dessen Zustimmung. Eine Ablehnung des Antrags bedarf keiner Begründung.

§ 5 Beiträge

(1) Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

(2) Im Falle besonderer finanzieller Aufwendungen zu Lasten der FWL, beispielsweise zur Finanzierung von Wahlkämpfen, können hierauf bezogen, zusätzliche Umlagen beschlossen werden.
a) Die Mitgliederversammlung beschließt über den Antrag einer Umlage.
b) Über die Höhe dieser Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung
c) Die Verwendung dieser Umlage ist zweckgebunden.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt, der vom Mitglied jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann;
b) Tod des Mitgliedes (oder Auflösung der juristischen Person, Personenvereinigung)
c) Ausschluss aus einem wichtigen Grund.

(2) Ausschluss aus einem wichtigen Grund
Hierüber entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied einen schweren Verstoß gegen den Zweck des Vereins begeht, dessen Ansehen schädigt oder mit der Zahlung von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Vor einer Entscheidung ist den Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Beschluss ist mit einer Begründung versehen dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung kann das betroffene Mitglied binnen eines Monats beim Vorstand schriftlich Widerspruch einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Ausschluss.

(3) Im Falle eines Ausscheidens besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des entrichteten Jahresbeitrages.

§ 7 Organe

Die Organe der FWL sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung und ihre Zuständigkeit

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der FWL.

(2) Der Mitgliederversammlung obliegen:
a) die Wahl des Vorstandes und die Wahl von zwei Kassenprüfern,
b) die Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte,
c) die Beschlussfassung über die Entlastung des oder der Kassenprüfer,
d) die alljährliche Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
e) die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und gegebenenfalls von Umlagen,
f) Satzungsänderungen,
g) Auflösung des Vereins,
h) Ausschluss von Mitgliedern,
i) Beschlussfassung über jegliche Anträge der Mitgliederversammlung
j) Beschlussfassung über Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung.

(3) Auch die politische Willensbildung ist Sache der Mitgliederversammlung. Hierzu zählt
insbesondere die Aufstellung der Kandidatenlisten.

§ 9 Geschäftsgang der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. In einem Wahljahr, in dem die FWL antritt, ist sie mindestens drei Monate vor dem Wahltermin abzuhalten.

(2) Die Einladung erhalten die Mitglieder in Textform, gemäß §126b BGB, zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung.

(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, hierüber entscheidet der Vorstand. Die Versammlungsleitung hat zu Beginn der  Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Weitere Ergänzungen der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

(4) Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden oder in seiner Stellvertretung vom 2. Vorsitzenden oder einer, von der Mitgliederversammlung gewählten, Vertretungsperson geleitet. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Versammlung einen Wahlausschuss.

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Die Versammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der vertretenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Ausgenommen sind Beschlüsse unter Satzungsparagraph 9, Absatz 7.

(6) Stimmrecht
a) in der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied ein Stimmrecht
b) juristische Personen und Personenvereinigungen haben kein Stimmrecht
c) Auf Beschluss des Vorstandes können Gäste ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

(7) Satzungsänderung und Vereinsauflösung (entsprechend §33 BGB)
a) Zu einem Beschlusse, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist eine Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung von nicht erschienenen Mitgliedern muss schriftlich erfolgen.
b) Die Auflösung des Vereins wird, ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden, mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen.

(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom 1. Vorsitzenden, sowie dem Protokollführenden zu unterzeichnen ist. Sie liegt zeitnah nach der Mitgliederversammlung zur Einsicht vor.

(9) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monates eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die dann in jedem Falle ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

(10) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 1/5 aller Mitglieder dies verlangt oder der erweiterte Vorstand dies aus besonderem Anlass für geboten hält.
a) Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat dieselben Rechte, wie die ordentliche Mitgliederversammlung.
b) Die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung finden bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung entsprechende Anwendung.

§ 10 Der Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte der FWL. Ihm obliegen keine politischen Entscheidungen.

(2) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden, der gleichzeitig Vertreter des 1. Vorsitzenden ist,
c) dem Schriftführer

d) dem Schatzmeister,
e) dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit.

(3) Gesetzlicher Vertreter
des Vereins im Sinne des §26 BGB sind der/die 1. und 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, nach innen und außen. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis übt der/die 2. Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden aus.

(4) Der Vorstand wird auf drei Jahre gewählt. Wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder, eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so findet für den Rest der Amtszeit des Vorstandes auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl statt.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in gleicher, allgemeiner und unmittelbarer Wahl mit einfacher Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder gewählt. Die Wahl erfolgt durch Abstimmung. Falls nur ein anwesendes Mitglied dies beantragt, ist die Wahl geheim per Stimmzettel durchzuführen.

(6) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse auch im sogenannten Umlaufverfahren gefasst werden. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des 1. Vorsitzenden ausschlaggebend. Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Protokoll festgehalten, das vom Sitzungsleiter und Protokollführenden unterzeichnet wird.

(7) Der Vorstand führt seine Geschäfte ehrenamtlich. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(8) Der Vorstand stellt der Mitgliederversammlung zu seiner Entlastung jährlich einen Tätigkeitsbericht und die Jahresabrechnung vor. Erteilt die Mitgliederversammlung dem Vorstand Entlastung, billigt diese die Geschäftsführung als im Wesentlichen ordnungsgemäß.

(9) Der Vorstand ist für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich.

(10) Der Vorstand steht in regelmäßigem Austausch mit der Fraktion, die sich aus der Liste der FWL gebildet hat.

(11) Schatzmeister:
a) Alle Kassengeschäfte werden vom Schatzmeister geführt.
b) Der Schatzmeister hat jährlich in der Mitgliederversammlung, sowie auf Aufforderung des Vorstands, einen Kassenbericht vorzulegen.

c) Zur Prüfung der Kasse müssen zwei Kassenprüfer gewählt werden. Die Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der ordentlichen Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
d) Der Schatzmeister ist verantwortlich für den Eingang und die Überprüfung der Beiträge.

§ 11 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerberechtigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich an einen, von der Mitgliederversammlung festgelegten gemeinnützigen Zweck.

§ 12 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.